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I . ọ̈ffentlich [ˈœfəntlɪç] ADJ

II . ọ̈ffentlich [ˈœfəntlɪç] ADV

1. öffentlich (nicht geheim):

2. öffentlich (allgemein zugänglich):

3. öffentlich (bekannt):

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Deutsch
Vor seiner Wahl zum Bundesrichter war er stellvertretender Abteilungsleiter und Leiter des Referates für Verfassungsrecht und Öffentliches Recht in der Behörde.
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In vielen amerikanischen Städten bestanden lokale Verordnungen, die öffentliches Cross-Dressing verboten.
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Die unterschiedlichen Angaben in verschiedenen Quellen, die sein Geburtsjahr innerhalb der 1620er Jahre angeben, beziehen sich auf sein aktives öffentliches Wirken.
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Aufgrund der Habilitationsschrift Öffentliches Haftungsrecht.
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Von 1970 bis 1981 und von 1992 bis 1994 war er dort Professor für Verfassungsrecht, Öffentliches internationales Recht und Investitionsschutz.
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Ihr Ziel war ein öffentliches Musikleben, das dem Bürgertum selbst zu Bildung und Erziehung gereichen könne.
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Nach jahrelangen Debatten entstand zwischen 1920 und 1941 ein öffentliches Kanalisationsnetz.
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Ein Jude durfte nicht Reichsbürger sein und durfte kein öffentliches Amt bekleiden.
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Im Stufenbau der Rechtsordnung bilden die Grundrechte subjektiv-öffentliches Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt ist.
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Andererseits kann ein öffentliches Testament einen Erbschein überflüssig machen, der regelmäßig teurer ist als ein notarielles Testament.
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