Die Bestimmung bezweckt in erster Linie die Sicherstellung einer Kontaktstelle für die schweizerischen Behörden im Sinn von Art.
11b Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG. Gemäss dieser Bestimmung sind Parteien mit Sitz im Ausland verpflichtet, der Behörde ein Zustelldomizil zu bezeichnen, um die rechtsgültige Eröffnung von Verfügungen sicherzustellen.
− Mit Blick auf das Bewilligungsverfahren für klinische Versuche mit Heilmitteln bei Swissmedic (Art.
www.swissethics.ch11b para.
1 Administrative Procedure Act (APA).Under this provision, parties headquartered in another country are obliged to designate a domicile for service in order to ensure the legally valid issuing of rulings.
− Bearing in mind the procedure for obtaining from Swissmedic approval for clinical trials of therapeutic products (Art.
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