5. Artikel 31a BüG Noch nicht 22 Jahre altes ausländisches Kind, das nicht in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen wurde und insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
Das Kind muss im Zeitpunkt, als der Elternteil sein Einbürgerungsgesuch stellte, unmündig gewesen sein.
www.bfm.admin.chArticle 31a Naturalization Act A foreign child, not yet 22 years old, who was not included in the naturalization of one of his / her parents and has lived in Switzerland for at least five years, one year of which being immediately prior to application.
The child must be a minor at the time of application for naturalization by the parent.
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