Endlich Klarheit – Nur der Schuldner darf Masseverbindlichkeiten im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren gem.
§ 270a InsO begründen!“Clarity, finally – Only the debtor is permitted to create liabilities in preliminary debtor-in-possession proceedings pursuant to Sec. 270a InsO], in:
www.buchalik-broemmekamp.deZInsO 2013, 815 ff. ( zusammen mit RA Robert Buchalik )
Endlich Klarheit – Nur der Schuldner darf Masseverbindlichkeiten im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren gem. § 270a InsO begründen!, in:
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