Medizinproduktegesetz
Information on submission of a request for waiving the authorisation of a clinical trial or a performance evaluationExternal link Medizinprodukte-Gebührenverordnung (Opens new window)
In accordance with Section 20 sub-section 1 sentence 2 of the German Act on Medical Devices ("Medizinproduktegesetz", MPG) the competent federal higher authority can waive the authorisation in case of clinical trials of medical devices with a low safety risk.
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Information zur Stellung eines Antrags auf Absehen von der Genehmigung einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsbewertungsprüfung
Die zuständige Bundesoberbehörde kann gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 Medizinproduktegesetz (MPG) bei klinischen Prüfungen von Medizinprodukten mit geringem Sicherheitsrisiko von einer Genehmigung absehen.
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