Nach den vorliegenden Rechtsgutachten sowie nach dem Urteil des Privy Councils von 1872 ist bis heute keine Verjährung eingetreten.
Zunächst hatte die Begum Sumroo das vererbliche Land bis zum Jahre 1836 widerrechtlich inne.Danach wurde das vererbliche Land als „ Lapsed “ ( verfallen ) betrachtet und mithin schon von diesem Zeitpunkt an in Treuhand genommen.
Nach Ansicht englischer Juristen sowie indischer Experten unterliegt vererbliches Land, dass in Treuhand genommen ist sowie die daraus gezogenen Früchte und sonstigen Erträge, keiner Verjährung.
www.reg-sardhana.deAccording to current legal reports and after the verdict of the Privy Council of 1872 there has not been a limitation, yet.
At first the Begum Sumroo had undeniable possession of the hereditary estates up to 1836, then the fortune was looked at as “ lapsed ” ( expired ) and from that point on taken into trust.
According to English juristic representatives and Indian experts, hereditary estates taken into trust and all resulting profits do not oblige any limitation.
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