Festlegung der zuständigen Gerichte und des anwendbaren Rechts
Der Begriff „Gericht“ bezeichnet jedes Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die nach einzelstaatlichem Recht befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.
Für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Schuldner/die Schuldnerin den Mittelpunkt seiner/ihrer hauptsächlichen Interessen hat.
europa.euDetermining the courts with jurisdiction and the applicable law
The regulation defines the concept of “court” as a judicial or other competent body that is authorised in national law to open proceedings.
The courts with jurisdiction to open the main proceedings are those of the EU country where the debtor has his/her centre of main interests.
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