Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 15 Abgeltungsbereich der Gebühren
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
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Section 15 Scope of indemnification of fees
(1) The fees shall indemnify all the work of the attorney from the award of the mandate to settlement of the matter unless otherwise determined in this Law.
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