Artikel 2 I GG als allgemeines Freiheitsgrundrecht garantiert die allgemeine Handlungsfreiheit ( „ Jeder kann tun und lassen was er will. ” ) und schützt in Verbindung mit Artikel 1 I GG umfassend die freie Entfaltung der Persönlichkeit ( Allgemeines Persönlichkeitsrecht ).
Die allgemeine Handlungsfreiheit umfasst zum Beispiel die Vertragsfreiheit oder die Wettbewerbsfreiheit, die Auswanderungsfreiheit oder auch das Selbstbestimmungsrecht.
Sie wird eingeschränkt durch die Rechte anderer, das Sittengesetz und die verfassungsmäßige Ordnung ( verfassungsunmittelbare Schranke ).
staatsrecht.honikel.de) and protects together with Article 1 I GG the free development of the personality ( general personality right ).
Among the freedom of action rank for example the freedom of contract, free competition, the emigration liberty or the right of self-determination.
It has its borders, where the rights of others, the custom law or the constitutional order are hurt ( constitution-direct barrier ).
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