Vertragsgegenstand des Application Service Providing-Vertrages ist die Bereithaltung von Softwareanwendungen zur Online Nutzung über das Internet oder andere Netze gegen Entgelt.
Laut BGH-Entscheidung vom 4.3.2010 - III ZR 79/09, hier bezugnehmend auf die BGH-Entscheidung vom 15.11.2006 - XII ZR 120/04 ist diesbezüglich Mietrecht nach §§ 535 ff. BGB anwendbar.
Um diese Vertragsform anzunehmen, musste aber erst einmal die Streitfrage geklärt werden, ob Software eine Sache in Sinne von § 90 BGB darstellt oder nicht.
www.rdp-law.deThe con-tract subject matter of the Application Service Providing contract is the provision of software applications for online use via the Internet or other networks in return for a fee.
According to the BGH decision dated 4.3.2010 - III ZR 79/09, here, referring to the BGH decision dated 15.11.2006 - XII ZR 120/04 rental contract law is applicable in this regard, in accordance with §§ 535 et seq.BGB.
However, in order to accept this contract form, the disputed question must first be answered of whether software constitutes an object or not within the meaning of § 90 BGB [German Civil Code].
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