§ 40 Beurkundungsgesetz ( BeurkG ) – Beglaubigung einer Unterschrift
§ 41 BeurkG – Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift
www.plauen.de§ 40 Beurkundungsgesetz ( BeurkG ) – Authentication of a signature
§ 41 BeurkG – Authentication of a signature representing a company or a person's name
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§ 41 BeurkG – Authentication of a signature representing a company or a person's name
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§ 41 BeurkG – Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift
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