Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet grundsätzlich nur der Verein selbst aufgrund seiner eigenständigen Rechtspersönlichkeit.
In Ausnahmefällen kann es jedoch zur Durchgriffshaftung kommen.
Darunter versteht man, dass es unter gewissen Umständen sehr wohl zur direkten Haftung von Organwaltern gegenüber Dritten kommen kann.
www.zeinerlaw.atIn principle, only an association itself is responsible for the liabilities of the association, because it is a legal person.
However, in exceptional cases, this shield may be pierced.
This means that under certain circumstances a direct liability of members of bodies of the association as to third parties may be assumed.
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