2.
Ist ” freundschaftliche Arbitrage ”, ” Privatarbitrage ” oder ” Hamburger Arbitrage ” vereinbart, so hat die betreibende Partei unter Namhaftmachung des von ihr gewählten Schiedsrichters die Gegenseite schriftlich aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist ihrerseits den Schiedsrichter zu benennen.
Als angemessen gilt eine Frist von drei Werktagen, wenn beide Parteien in Hamburg ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche Niederlassung haben, andernfalls eine solche von einer Woche.
www.hk24.de2.
Where – friendly arbitration –, – private arbitration –, or – Hamburg arbitration – has been agreed, the party desirous of arbitration shall request the other party in writing, naming the arbitrator it has appointed, to designate its arbitrator within a reasonable time limit.
If both parties have their domicile or their registered offices in Hamburg, three working days shall be deemed a reasonable time limit, in other cases a week.
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