Verpackungen für Gefahrgut müssen nach den im ADR, Kapitel 6.1.5 ( Verpackungen ), 6.5.6 ( Großpackmittel ) oder 6.6.5 ( Großverpackungen ) beschriebenen Verfahren bzw. nach analogen Kapiteln der Vorschriften für den See- und Luftverkehr geprüft werden.
In Deutschland ist dafür die BAM zuständig.Sie kann diese Aufgabe an Prüfstellen deligieren, die von ihr anerkannt wurden.
Anerkannte Prüfstellen
www.tes.bam.deRecognised test houses
In Germany, the BAM is the competent authority which can delegate these duties to test houses recognised by the BAM.
Recognised test houses
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