Rechtschreibung und Fremdwörter

Definitionen von „Zeugenbeweis“ im Rechtschreibung und Fremdwörter

der Ze̱u̱·gen·be·weis

Beispiele aus dem Internet (nicht von der PONS Redaktion geprüft)

Deutsch
Der Zeugenbeweis ist die häufigste und zugleich fehleranfälligste Form der Beweiserhebung im gerichtlichen Verfahren.
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Gegenstand des Zeugenbeweises ist grundsätzlich die Erklärung eines Zeugen über eigene (körper-)sinnliche Wahrnehmungen (z. B. visuell, akustisch, taktil, kinästhetisch, olfaktorisch, gustatorisch).
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Es umfasst etwa die zulässigen Beweismittel, die Beweislast und besonders die Einzelheiten des Zeugenbeweises und des Sachverständigenbeweises.
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Den Beweis für die Tatbegehung des Angeklagten hatte das Gericht zu erbringen, was durch Geständnis (Urgicht) oder – sofern nicht vorliegend – mittels Zeugenbeweises geschah.
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Hier kommen alle auch aus anderen Verfahrensordnungen bekannten Beweismittel, wie der Zeugenbeweis, der Beweis durch Sachverständigengutachten, gerichtlichen Augenschein oder Urkunden in Betracht.
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Vereinzelt erhaltene Prozessprotokolle belegen eine herausragende Bedeutung des Zeugenbeweises, aber auch der Urkundenbeweis war zugelassen.
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Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Nachweis mit anderen Beweismitteln, wie beispielsweise dem Zeugenbeweis, zu führen.
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Er konnte auch einen Zeugenbeweis beantragen und entsprechende Zeugen benennen.
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