die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und Ausfuhren ,
h)die Adresse, unter der die zuständigen Behörden gemäß § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes die Aufzeichnungen über die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter einsehen können;
www.gesetze-im-internet.deg ) the traceability of transfers and exports ,
h) the address at which the competent authorities pursuant to Section 23 of the Foreign Trade and Payments Act can examine the records of the goods cited in Part I Section A of the Export List;
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