2.
Der Ernst der Lage ( „ seriousness of threat “ ) ist daraufhin zu überprüfen, ob die Anwendung von Gewalt angemessen ist.3.
Die Intervention muss der Gefährdungslage angepasst sein und darf nicht auf andere Interessen abzielen ( „ proper purpose “ ).
www.gwi-boell.de2 ) The “ seriousness of threat ” must then be assessed to determine whether the use of force is appropriate.
3 ) The intervention must be appropriate to the degree of the threat and may not have other intentions ( “ proper purpose ” ).
4 ) Robust peacekeeping missions must be suitably equipped so as to be able to actually attain their assigned goal ( “ proportional means ” ).
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