Other members of a Chamber of Lawyers, partnerships of attorneys and other companies shall be considered equal to an attorney within the meaning of this Law.
(2) This Law shall not apply to activities as a guardian, custodian, curator, guardian ad litem (Verfahrenspfleger or Verfahrensbeistand), executor, insolvency administrator, trustee, member of a committee of creditors, administrator of an estate, enforced receiver, fiduciary agent or arbitrator or to any similar activity.
Section 1835 (3) of the [German] Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) shall remain unaffected.
www.gesetze-im-internet.deAndere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit.
§ 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
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