Section 13 Supplementary provisions for the presentation and declaration in connection with maritime vessels
(1) The carrier, the transporter or, if there is no freight transaction, the owner of the load must submit for each vessel departing seawards from a maritime port a cargo manifest pursuant to subsection 2 and 3 sentence 1 to the competent main customs office.
www.gesetze-im-internet.de§ 13 Ergänzende Vorschriften für die Gestellung und Anmeldung bei Seeschiffen
(1) Der Verfrachter, der Frachtführer oder, wenn kein Frachtgeschäft vorliegt, der Besitzer der Ladung hat dem zuständigen Hauptzollamt für jedes aus einem Seehafen seewärts ausgehende Schiff ein Ladungsverzeichnis gemäß Absatz 2 und 3 Satz 1 einzureichen.
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