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mancipātiō <ōnis> f (mancipo) Plin.

feierliche Übereignung

ēmancipātiō <ōnis> f (emancipo)

1.

Entlassung des Sohnes aus der väterlichen Gewalt, Freilassung
Entlassung „aus der Hand“, aus der väterl. Gewalt nannten die Römer den Beginn der Volljährigkeit eines jungen Römers – mit einem umständlichen juristischen Vorgang! Ähnlich wurde auch die Freilassung eines Sklaven – gleichsam aus väterl. Macht – verstanden.
Emanzipation heißt daher in der Neuzeit die Gleichstellung von Gruppen, besonders der Weg der Selbständigkeit der Frauen.

2.

Abtretung v. Grundstücken [ fundorum ]

mancipō <mancipāre> altl. mancupō, mancupāre (manceps)

1.

zu eigen geben, verkaufen [ servos actori publico ]
erwirbt
durch einen Scheinkauf

2. übtr

hingeben
seiner Fressgier hingegeben

prīncipātus <ūs> m (princeps)

1.

erste Stelle, Vortritt, Vorzug
seine Stimme zuerst abgeben können

2.

höchste Stelle, Vorrang, Machtstellung, Herrschaft, Befehlshaberstelle [ imperii maritimi Führung zur See; belli administrandi ]
den Herrn spielen
um die Führerschaft

3.

principatus nachkl.
Kaiserwürde, Prinzipat
vereinigte … mit der Monarchie

4. Wissenswertes

der/das Prinzipat, Name des röm. Kaisertums seit Augustus (meist bis 284, Amtsantritt Diokletians, gerechnet): nur scheinbar der Vorrang eines Ersten Bürgers (princeps civitatis), in Wirklichkeit geschickte Sprachregelung für die unbeschränkte Monarchie im Gewande der Republik. – Augustus beachtete die Abneigung der „Republikaner“ gegen „Diktatur“ u. „Königtum“. Er kombinierte klug die Amtsgewalt (potestas) von Volkstribunat (Kontrolle über Magistrate, Volksversammlung, Senat) u. Prokonsulat (Aufsicht über Provinzen und Militär)

5. meton.

der röm. Kaiser, Prinzeps

6. PHILOS

leitendes Prinzip des Handelns, Grundkraft [ animi ]

7.

Anfang, Ursprung [ opusculi ]

mūnicipātim ADV (municipium) nachkl.

munizipienweise

mancipium <ī> (altl. -cupium) nt (manceps) Gen Sg oft mancipī, bes. in jur. Ausdrücken

1.

Eigentumserwerb, förmlicher Kauf (indem der Käufer in Gegenwart von fünf Zeugen und dem libripens (= Waagehalter) den zu erwerbenden Gegenstand mit der Hand ergreift)
etw. in aller Form verkaufen bzw. kaufen
Kaufvertrag
Kaufrecht

2. meton.

a.

Eigentum(srecht), Besitz
Eigentumsrecht
sein eigener Herr sein
(Gen) m. vollem Eigentumsrecht ( ↮ res nec mancipī;)

b.

Sklave

ē-mancipō <ēmancipāre>, ēmancupō altl.

1.

den Sohn aus der väterlichen Gewalt entlassen, für selbstständig erklären

2. (ein Kind)

in fremde Gewalt geben, jmdm. überlassen [ filium in adoptionem ]

3.

überlassen, abtreten [ tribunatum; fundos; agrum ]

manceps <cipis> altl.-cupis m (manus u. capio)

1.

Aufkäufer v. Staatsgütern

2.

Pächter öffentlicher Abgaben [ agri ]

3.

Unternehmer öffentlicher Bauten

4. Plaut.

Bürge

mandātor <ōris> m (mando¹) nachkl.

1.

Auftraggeber

2.

Anstifter

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